des Vereins Kultur Region – Alliance culturelle
Obersimmental – Saanenland – Pays-d’Enhaut
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Statuten vorwiegend die männliche Form benutzt.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Kultur Region – Alliance culturelle Obersimmental, Saanenland, Pays-d’Enhaut“ besteht ein Verein ohne wirtschaftlichen Zweck gemäss Art.60 ff ZGB mit Sitz in Gstaad (Gemeinde Saanen).
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und die Unterstützung des Kulturlebens in den Regionen Obersimmental – Saanenland – Pays-d’Enhaut. Unterstützt und/oder gefördert werden künstlerische Tätigkeiten und die Durch-führung der damit zusammenhängenden Aktivitäten wie
- Sensibilisierung und Entwicklung des Kunstverständnisses
- periodische Herausgabe eines Bulletins
- (ein) heimisches Kunstschaffen von Einzelnen und/oder Gruppen
Art. 3 Mittel
Als Mittel stehen dem Verein zur Verfügung:
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge der öffentlichen Hand
- Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
Art. 4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Es bestehen folgende Kategorien von Mitgliedern:
I. Natürliche Personen
1. Ordentliche Mitglieder mit einem Jahresbeitrag von | Fr. 50.- |
2. Partner / Paare mit einem Jahresbeitrag von | Fr. 70.- |
3. Gönnermitglieder
a) mit einem Jahresbeitrag von b) mit einem Jahresbeitrag von |
Fr. 200.-
Fr. 1′000.- |
II. Juristische Personen
1. Vereine | Fr. 100.- |
2. Gesellschaften und Stiftungen | Fr. 200.- |
a) Gönnermitglieder mit einem Jahresbeitrag von mindestens | Fr. 200.- |
b) Gönnermitglieder mit einem Jahresbeitrag von mindestens | Fr. 1′000.- |
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) durch Tod (bei natürlichen Personen)
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Rechnungsjahres. Ausgetretene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch Vereinsbeschluss. Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand ordentlicherweise einmal jährlich einberufen und mit einem kulturellen Anlass verbunden. Die Einladung erfolgt schriftlich und wenigstens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin mit Angabe der Traktanden.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes hin oder auf Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand, dessen Präsidenten, sowie die Rechnungsrevisoren. Ferner genehmigt sie die Jahresrechnung, beschliesst über Statutenänderungen und über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden.
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand einzureichen.
Art. 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied besitzt – ungeachtet der Mitgliederkategorie – eine Stimme.
Art.10 Beschlussfassung
Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel durch offenes Handmehr der anwesenden Mitglieder entschieden. Geheime Abstimmung findet statt, wenn 25% der anwesenden Mitglieder es verlangen.
Statutenänderungen und Wiedererwägung von Verhandlungsgegenständen können nur mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Beschlüsse über Auflösung, Fusion oder Ausschlüsse von Mitgliedern bedürfen ebenfalls der 2/3- Mehrheit und haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Art. 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, wobei die Regionen Obersimmental, Saanenland und Pays-d’Enhaut vertreten sein sollen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Jede Region sollte im Turnus den Präsidenten stellen.
Art. 12 Einberufung und Beschlussfassung
Der Vorstand wird durch seinen Präsidenten oder auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern hin einberufen.
Zur gültigen Verhandlung ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.
Art. 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand besorgt die Leitung des Vereins und führt alle Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er erstattet den Jahresbericht, legt alljährlich auf den 31. Dez. Rechnung über Einnahmen und Ausgaben während des Vereinsjahres (Kalenderjahr) und über den Stand des Vereinsvermögens vor. Für spezielle Zwecke kann er aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
Art. 14 Vertretung nach aussen
Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier vertreten den Verein nach aussen. Sie führen je zu zweit Kollektivunterschrift wie folgt:
a) Präsident mit Sekretär
b) Präsident mit Kassier
c) Vizepräsident mit Sekretär
d) Vizepräsident mit Kassier
Art. 15 Protokoll
Über jede Generalversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Art. 16 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie während des Jahres die Kassenführung zu prüfen und dem Verein darüber Bericht zu erstatten haben. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Bücher und sonstigen Geschäftsakten – soweit das Rechnungswesen betreffend – Einsicht zu nehmen.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 3 Jahre. Sie sind wieder wählbar.
Art. 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Fusion
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet (Beschlussfassung gemäss Art. 10 Abs. 3).
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Juli 1977 genehmigt.
1. Änderungen an der Generalversammlung vom 13. Juni 1980
2. Änderungen an der Generalversammlung vom 16. September 2000
3. Änderungen an der Generalversammlung vom 28. Mai 2010
Der Präsident | Die Sekretärin |
Beat Michel | Vreni Stucki |